Satzung der DJG Berlin e.V.

(Stand 29.03.2021)

1. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

§1

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft Berlin e. V.“, sie muss in das Vereinsregister eingetragen sein.

Der Sitz ist Berlin.

§2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volksverständigung zwischen Deutschland und Japan und die Förderung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen für von Naturkatastrophen und höhere Gewalt Betroffene in Japan. Darunter verstehen wir Zuwendungen ohne Gegenleistung, z. B. zum Aufbau von Kindergärten/Schulen oder Gemeinschaftszentren und Anschaffung von Inventar für diese. Die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse über beide Länder geschieht insbesondere durch Vorträge, Film- und Konzertveranstaltungen, Ausstellungen, Workshops, Veröffentlichungen und Förderung des Personenaustausches. Dies wird unterstützt durch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Beziehungen zwischen Deutschland und Japan fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ´Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung. Die Weitergabe von Mitteln erfolgt im Rahmen des §58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft von Dachorganisationen mit gleicher oder allgemein der Völkerverständigung dienender Zwecksetzung erwerben; hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

2. Mitglieder und Beiträge

§3

Die Mitgliedschaft der Gesellschaft besteht aus

  1. den ordentlichen Mitgliedern
  2. den Fördermitgliedern
  3. den Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sollen in der Regel nur natürliche Personen sein. Firmen und Körperschaften sollen als Fördermitglieder aufgenommen werden.

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe des Grundes. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn dem Mitglied eine Mitgliedskarte oder eine entsprechende schriftliche Bestätigung übersandt ist.

Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung um die Förderung der Gesellschaft verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen Fällen zu Ehrenpräsidenten wählen.

§4

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch Austritt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
  3. durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung
  4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn trotz mehrerer

Mahnungen bis zum Ende des Geschäftsjahres keine Mitgliedsbeiträge eingegangen sind.

§5

Der Beitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Fördermitglieder entrichten einen Mindestjahresbeitrag in Höhe von 600 Euro.

Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum 31. Januar zu entrichten.

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Ermäßigung von Beiträgen für Mitglieder und Fördermitglieder genehmigen.

3. Führung der Gesellschaft

§6

Organe der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand unter Vorsitz des Präsidenten
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

  • dem Präsidenten
  • mindestens zwei Vizepräsidenten
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • und maximal weiteren sechs Mitgliedern als Beisitzer.

Personalunionen sind zulässig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erfolgt die Neuwahl des Vorstandes nicht oder nicht rechtzeitig, bleibt der bisherige Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt.

§7

Den Vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Präsident und die Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Die Vizepräsidenten vertreten jeweils zu zweit den Verein, wobei sie im Innenverhältnis des Vereins nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung befugt sind

§8

Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die von dem Präsidenten ernannt werden.

Der Beirat unterstützt den Präsidenten als beratendes Organ; er wird von dem Präsidenten einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung

§9

Innerhalb der ersten vier Monate des Jahres hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladung muss die Angabe der Tagesordnung enthalten und spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Mitgliederzeitschrift und auf der Homepage der DJG Berlin e.V. veröffentlicht werden.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Firmen und Körperschaften haben jeweils eine Stimme. Die Mitglieder­versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittel­mehrheit der gültigen Stimmen. Mitglieder, die an der Wahrnehmung ihres Stimmrechts verhindert sind, können ihre Stimme durch Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen.

Auf der Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf Vorschlag der Kassenprüfer entlastet. Diese werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung und Vorschläge für Kandidaturen für den Vorstand sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen.

Über die Mitgliederversammlung fertigt ein Mitglied des Vorstandes ein Protokoll an, das von dem Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Auflösung der Gesellschaft

§10

Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung.

Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Anwesen­­den der Auflösung zustimmen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versammlung einzu­berufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit abstimmt.

§11

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Japan.